Schulelternbeirat (SEB)

Letzte Bearbeitung: Do. 08.02.24, 13:48 Uhr

Der Schulelternbeirat – SEB – besteht derzeit. aus fünf aus den Reihen der Elternschaft der Schule gewählten Mitgliedern und deren Vertretern, die für die Dauer von zwei Jahren im Amt sind. Die letzte Wahl fand am 06. Oktober 2021 statt.

Aktuell (2023 bis 2025) aktiv im SEB sind:

Person Telefonnummer
Schulelternsprecherin:
Meral Keskin-Lohr
0151/61530728
Stellvertreter:
Karl-Heinz Huhn
0160/7085839
Sarah Rack 0151/20732650
Kathrin Baldus 0171/1917657
Isabell Henseler 0151/22906270
Jessica Rotter 0175/1180994

 

E-Mail Schulelternbeirat:

seb-mlgs@gsbetzdorf1.de

Link zum Eltern-Informations-Portal (EIP):
https://eltern.bildung-rp.de/elternmitwirkung/eip-elterninformationsportal.html
An unserer Schule werden zu den Sitzungen des Beirates Vertreter der Schulleitung eingeladen. Die Schulleitung informiert über die aktuellen Vorgänge an der Schule, die die Elternmitwirkung betreffen. Über Inhalt und Ergebnisse der Sitzungen werden Protokolle erstellt, die allen eingeladenen Sitzungsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Wenn Sie aktuelle Informationen zu Themen benötigen oder über Schwierigkeiten des Schulalltages sich austauschen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an den Elternvertreter Ihrer Klasse bzw. die Klassenleitung. Ist eine Klärung bzw. Lösung innerhalb der Klasse nicht möglich, sprechen Sie gerne den Schulelternbeirat an.
Darüber hinaus sind Sie jederzeit herzlich eingeladen, das Schulleben der Martin Luther Grundschule mit „Rat und Tat“ zu begleiten. Wir sind dankbar für Anregungen und Vorschläge wie auch für aktives Engagement.
Was gehört eigentlich zu den gesetzlichen Aufgaben des SEB?
Diese sind geregelt im Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (§40). Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen , ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
1.  Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
2.  Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
3.  Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
1.  Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen
2.  der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
3.  Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
4.  der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
5.  Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
6.  Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schulbücherei,
7.  der Festlegung der beweglichen Ferientage.
Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen
1.  die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
2.  die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
3.  die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
4.  die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung einer Schule,
5.  die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
6.  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
7.  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
8.  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
9.  die Aufstellung der Hausordnung.
Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:
1.  Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
2.  Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots
3.  Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
4.  Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
5.  Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
6.  Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
7.  Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
8.  grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.
Weitergehende Informationen zu Aufgaben des Schulelternbeirates und der Elternmitwirkung im Allgemeinen erhalten Sie unter folgenden Seiten:
www.leb.bildung-rp.de
bildung-rp.de

Broschüren:
Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz.pdf
Elterninformation zur neuen Grundschulordnung.pdf